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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 73 TKG – Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt. Für Mobilfunknetze ist die Luftschnittstelle grundsätzlich der Netzabschlusspunkt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Sie berücksichtigt dabei weitestmöglich die nach Artikel 61 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom GEREK erstellten Leitlinien und wahrt die Endgerätewahlfreiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120. Die Bundesnetzagentur gibt den betroffenen Unternehmen, Fachkreisen und Verbraucherverbänden vor Erlass der Allgemeinverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen. Sie können dem Endnutzer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Endnutzer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

(4) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu tragen.

(5) Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit den Anforderungen des § 4 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Telekommunikationsnetz, schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder funktechnische Störungen, so kann die Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gestatten, für dieses Gerät den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundesnetzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.

(6) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Telekommunikationsnetz abtrennen, wenn

  • 1. der Schutz des Telekommunikationsnetzes die unverzügliche Abschaltung der Telekommunikationsendeinrichtung erfordert und
  • 2. dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann.

(7) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur über die Trennung einer Telekommunikationsendeinrichtung vom Telekommunikationsnetz.

(8) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss der Telekommunikationsendeinrichtungen zu gewährleisten, wenn die Betreiber

  • 1. eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Telekommunikationsnetze verweigern oder
  • 2. angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtungen vom Telekommunikationsnetz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 5 oder 6 vorgelegen haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 73 TKG

8 Entscheidungen zitieren § 73 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 05.08.2015 – 6 C 8/14 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Postkunden werden durch die privatrechtsgestaltende Genehmigung überhöhter Entgelte für Postdienstleistungen in der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Privatautonomie verletzt. 2. Die Genehmigung postrechtlicher Entgelte im Price-Cap-Verfahren wird durch den Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung vermittelt über die Maßgrößen des Maßgrößenbeschlusses geprägt.
  • BVerwG, Urt. v. 17.08.2011 – 6 C 9/10 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die auf dem Ergebnis einer Versteigerung von Mobilfunkfrequenzen beruhenden Frequenznutzungsrechte bilden Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG. Dieses wird durch die Frequenznutzungsbedingungen, insbesondere eine darin auferlegte Versorgungsverpflichtung, konkretisiert und eingeschränkt. 2. Der Versteigerungspreis bildet die durch die Zuweisung eröffnete, d.h. bei pflichtgemäßem Verhalten …
  • BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 - - 1 BvR 2111/03, 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 · 1. Senat

    Leitsatz: Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.
  • BVerwG, Urt. v. 05.08.2015 – 6 C 10/14 · 6. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 05.08.2015 – 6 C 9/14 · 6. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 23.11.2011 – 6 C 11/10 · 6. Senat

    Leitsatz: Der Regulierungsbehörde kommt bezogen auf das Merkmal der Kostenorientierung in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss - TAL-VO (juris: EGV 2887/2000) - ein Beurteilungsspielraum zu.

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