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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 48 TKG – Veröffentlichung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Unterabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.

Rechtsprechung zu § 48 TKG

2 Entscheidungen zitieren § 48 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2015 – 9 C 25/14 · 9. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2015 – 9 C 23/14 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Gegen die Erhebung eines Beitrags, der von der Bundesnetzagentur von den Senderbetreibern nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG <juris: EMVG 1998>) i.V.m. der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) zur Abgeltung der Kosten erhoben wird, bestehen weder im Hinblick auf …

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