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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 30 TKG – Getrennte Rechnungslegung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verlangen, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 30 TKG

69 Entscheidungen zitieren § 30 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 30.05.2018 – 6 C 4/17 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Bundesnetzagentur ist nicht befugt, in einer auf § 13 TKG (juris: TKG 2004) gestützten Regulierungsverfügung, mit der sie die Entgelte für Zugangsleistungen eines marktbeherrschenden Unternehmens gemäß § 30 TKG der Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG unterwirft, zugleich Methoden und Maßstäbe der Entgeltberechnung mit bindender Wirkung für nachfolgende …
  • BVerwG, Urt. v. 23.06.2010 – 6 C 36/08 · 6. Senat

    Leitsatz: Unterliegt ein Telekommunikationsmarkt der nachträglichen Entgeltregulierung (§ 30 Abs. 1 Satz 2, § 38 TKG <juris: TKG 2004>), ist die Frage einer missbräuchlichen Überhöhung der Entgelte, die das marktbeherrschende Unternehmen erhebt, gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 TKG vorrangig nach dem Vergleichsmarktprinzip und nur ausnahmsweise, wenn dies nicht möglich ist, anhand konkreter Kostenunterlagen des …
  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2023 – 6 C 21/21 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die auf Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gestützte Empfehlung der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (2013/466/EU) schränkt nicht den Beurteilungsspielraum ein, über den die Bundesnetzagentur bei …
  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2017 – 6 C 1/16 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die durch das Bundesverfassungsgericht angeordnete befristete Fortgeltung der verfassungswidrig gewordenen Regelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG (juris: TKG 2004) ist mit Unionsrecht vereinbar. 2. Im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG kann das regulierte Unternehmen Rechtsschutz gegen zu niedrig festgesetzte Entgelte für abgelaufene Genehmigungszeiträume im …
  • BVerwG, Beschl. v. 05.11.2019 – 6 B 8/19 · 6. Senat

    Regelungsgehalt einer Entgeltgenehmigung für Zusammenschaltungsleistungen im Festnetz

  • BVerwG, Beschl. v. 05.11.2019 – 6 B 7/19 · 6. Senat

    Regelungsgehalt einer Entgeltgenehmigung für Zusammenschaltungsleistungen im Festnetz

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