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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 227 TKG – Mitteilung der Bundesnetzagentur

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.