Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.
TKG · Telekommunikationsgesetz
§ 220 TKG – Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.