Zum Inhalt springen
Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 220 TKG – Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.