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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 219 TKG – Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:

  • 1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
  • 2. die Dauer der Verfahren und
  • 3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.

(2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.