Zum Inhalt springen
Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 217 TKG – Rechtsbehelfe

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 findet kein Vorverfahren statt.

(3) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für

  • 1. die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 218 Absatz 2 Satz 1,
  • 2. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und
  • 3. die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(4) Für Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstelle nach § 211 Absatz 2 in Verbindung mit § 72, § 128 Absatz 4, § 134 Absatz 5 oder § 149 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die nationale Streitbeilegungsstelle ihren Sitz hat. Dies gilt auch für Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten, die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 betreffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 217 TKG verweisen

  • § 212 TKG – Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen