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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 207 TKG – Vorläufige Anordnungen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 207 TKG verweisen

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