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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 200 TKG – Mediation

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediationsverfahrens vorschlagen.