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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 196 TKG – Jahresbericht

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, einschließlich der wesentlichen Marktdaten, ihrer Entscheidungen sowie ihrer eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen. In dem Jahresbericht berichtet die Bundesnetzagentur auch über ihre zukünftigen Vorhaben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 196 TKG verweisen

  • § 157 TKG – Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste
  • § 208a TKG – Erprobung neuer Technologien und Verfahren