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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 187 TKG – Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem Anbieter rechtzeitig im Voraus mitzuteilen,

  • 1. welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört werden sollen,
  • 2. für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen in Anspruch genommen werden sollen.

Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.

(2) Für die Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung hat der nach § 186 Absatz 1 und 2 Verpflichtete unverzüglich nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Vorkehrungen zu treffen. Er hat diese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses oder nach Ablauf der in § 186 Absatz 3 Satz 2 genannten Frist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine neue Bescheinigung nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt wird. Die nach § 186 Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben den betroffenen Nutzer über den Abschluss und die Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 186 Absatz 2 Satz 1 kann die Dauer oder die Datenübertragungsrate nicht vorrangiger Verbindungen im erforderlichen Umfang begrenzt werden. Satz 1 gilt nicht für Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112; § 4 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 187 TKG verweisen

  • § 189 TKG – Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung
  • § 228 TKG – Bußgeldvorschriften

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