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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 184 TKG – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten

  • 1. bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen, sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie
  • 2. zur Erfüllung
  • a) internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
  • b) der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder
  • c) von Bündnisverpflichtungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 184 TKG verweisen

  • § 188 TKG – Mitwirkungspflichten und Entschädigung