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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 171 TKG – Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Jeder Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes hat den berechtigten Stellen nach § 100i Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 53 des Bundekriminalamtsgesetzes, § 12 Absatz 1 des MAD-Gesetzes, § 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 des BND-Gesetzes, oder nach Landesrecht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 ohne dass dies dem Endnutzer bekannt wird,

  • 1. den Einsatz von technischen Mitteln der berechtigten Stellen in seinem Mobilfunknetz zu ermöglichen, die der Ermittlung folgender Informationen von Mobilfunkendgeräten dienen:
  • a) des Standortes,
  • b) der Gerätenummer,
  • c) der Kennung zur Identifizierung des Anschlusses und
  • d) der temporären oder dauerhaften Kennungen, die Mobilfunkendgeräten in seinem Mobilfunknetz zugewiesen sind,

sowie

  • 2. eine automatisierte Auskunft über die temporär und dauerhaft in seinem Mobilfunknetz zugewiesenen Kennungen unverzüglich zu erteilen.

§ 170 Absatz 10 gilt entsprechend. Verpflichtungen nach Maßgabe des § 170 bleiben unberührt. Die Benachrichtigung des Endnutzers erfolgt ausschließlich durch die für die Maßnahme zuständige Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften.

Verweise

Vorschriften, die auf § 171 TKG verweisen

  • § 170 TKG – Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften
  • § 230 TKG – Übergangsvorschriften