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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 150 TKG – Genehmigungsfristen für Bauarbeiten

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 150 TKG

30 Entscheidungen zitieren § 150 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2015 – 6 C 39/13 · 6. Senat

    Leitsatz: Das telekommunikationsrechtliche Wegerecht hat einen überwiegend personengebundenen Charakter und ist unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 2004 (juris: TKG 2004) nicht rechtsnachfolgefähig.
  • BVerwG, Urt. v. 12.06.2013 – 6 C 10/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung ist keine auf sie bezogene spezifische Marktdefinition und -analyse erforderlich, sondern lediglich ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen der Einrichtung, zu der Zugang zu gewähren ist, und dem Markt, für den ein Regulierungsbedarf festgestellt worden ist. Besteht der in der Marktanalyse festgestellte Regulierungsbedarf für einen Markt für …
  • BVerwG, Beschl. v. 15.08.2011 – 6 B 9/11 · 6. Senat

    Telekommunikation; Revisibilität einer lizenzrechtlichen Verpflichtung

  • BVerfG, Beschl. v. 28.10.2008 – 1 BvR 256/08 · 1. Senat

    Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten; hier: Verlängerung und Erweiterung der einstweiligen Anordnungen vom 14. März und 1. September 2008 ( BVerfGE 121, 1 und 391)

  • BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 - - 1 BvR 2111/03, 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 · 1. Senat

    Leitsatz: Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.
  • BGH, Urt. v. 17.04.2014 – III ZR 87/13 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. "Name" im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG ist auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. 2. Der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG richtet sich auf die Eintragung seiner (Basis-)Daten in ein den Anforderungen an die Universaldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügendes - gedrucktes, vollständiges …

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