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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 124 TKG – Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 124 TKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 124 TKG? Zitiere den Wortlaut.“

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