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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 101 TKG – Flexibilisierung der Frequenznutzung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Frequenzbereiche bestimmen, in denen sie Frequenznutzungsrechte zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinsamen Nutzung (Frequenzpooling) freigibt, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. Die betroffenen Kreise sind vor der Freigabeentscheidung anzuhören.

(2) Sofern die Bundesnetzagentur eine Freigabeentscheidung nach Absatz 1 Satz 1 trifft, legt sie zeitgleich die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel, die Vermietung und das Frequenzpooling fest. Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass

  • 1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,
  • 2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht,
  • 3. keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,
  • 4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und
  • 5. die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 sichergestellt sind.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle, soweit Frequenzen betroffen sind, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind.

(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.

(4) Inhaber von Frequenznutzungsrechten informieren die Bundesnetzagentur über ihre Absicht, Frequenznutzungsrechte zu übertragen oder zu vermieten, sowie über die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Informationen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 101 TKG verweisen

  • § 197 TKG – Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene
  • § 211 TKG – Beschlusskammerentscheidungen

Rechtsprechung zu § 101 TKG

3 Entscheidungen zitieren § 101 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 02.03.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie …
  • BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 – 1 BvR 1299/05 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. In der Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu ihren Anschlussinhabern liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Demgegenüber liegt in der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG. 2. Der Gesetzgeber muss bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens sowohl Rechtsgrundlagen für die Übermittlung, als auch für den Abruf von Daten …
  • BVerfG, Beschl. v. 13.11.2010 – 2 BvR 1124/10 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Ordnungsgeldfestsetzung wegen Verweigerung der Auskunft über IP-Adresse - Auskunftsverlangen aufgrund der Ermittlungsgeneralklausel des § 161 StPO - Rüge eines Eingriffs in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 10 Abs 1, Abs 2 GG - Unzureichende Substantiierung sowohl hinsichtlich eines …

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