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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 1 TKG – Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 im überragenden öffentlichen Interesse.

(2) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen oder Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsanlagen betreiben oder Telekommunikationsdienste erbringen, sowie die weiteren, nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 TKG verweisen

  • § 170 TKG – Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften

Rechtsprechung zu § 1 TKG

17 Entscheidungen zitieren § 1 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2021 – 6 C 8/20 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG entfaltet drittschützende Wirkung nicht nur zugunsten von Frequenzzuteilungsbewerbern, sondern auch von Diensteanbietern, die für ihre Tätigkeit auf dem Mobilfunk-Endkundenmarkt auf Infrastrukturvorleistungen der im Frequenzvergabeverfahren erfolgreichen Unternehmen angewiesen sind. 2. Die Auferlegung einer Verpflichtung, Diensteanbietern diskriminierungsfrei …
  • BVerfG, Beschl. v. 08.12.2011 – 1 BvR 1932/08 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 12 Abs 1 iVm Art 19 Abs 3 GG sowie von Art 19 Abs 4 iVm Art 19 Abs 3 GG durch Annahme einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur – zum Beurteilungsspielraum bei telekommunikationsrechtlicher …

  • BVerfG, Beschl. v. 22.11.2016 – 1 BvL 6/14, 1 BvL 3/15, 1 BvL 4/15, 1 BvL 6/15 · 1. Senat

    Leitsatz: Eine Beschränkung des Rechtsschutzes, den ein reguliertes Telekommunikationsunternehmen mit Wirkung für die Vergangenheit gegen Entgeltentscheidungen der Bundesnetzagentur erhalten kann, auf den im Eilverfahren erlangten Rechtsschutz, ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur vereinbar, solange und soweit sie erforderlich ist, um den Wettbewerb zu fördern.
  • BGH, Beschl. v. 28.04.2021 – StB 47/20 · 3. Strafsenat

    Telekommunikationsüberwachung: Auskunftspflicht des Betreibers eines E-Mail-Dienstes als TK-Dienstleister

  • BVerwG, Beschl. v. 22.10.2019 – 6 B 9/19 · 6. Senat

    Telekommunikation; Bindungswirkung einer Regulierungsverfügung

  • BVerwG, Beschl. v. 22.10.2019 – 6 B 11/19 · 6. Senat

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