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Zitierfest

TierSchG · Tierschutzgesetz

§ 6a TierSchG

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2.