Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2.
TierSchG · Tierschutzgesetz
§ 6a TierSchG
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.
TierSchG · Tierschutzgesetz
Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2.