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Zitierfest

TierSchG · Tierschutzgesetz

§ 4a TierSchG

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

  • 1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
  • 2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
  • 3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4a TierSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 4a TierSchG

2 Entscheidungen zitieren § 4a TierSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 13.06.2019 – 3 C 28/16 · 3. Senat

    Leitsatz: Im Lichte des Staatsziels Tierschutz ist das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen für sich genommen kein vernünftiger Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien. Ist jedoch absehbar, dass in Kürze Alternativen zum Töten der Küken zur Verfügung stehen, die den Brutbetrieb deutlich weniger belasten …
  • BVerwG, Urt. v. 13.06.2019 – 3 C 29/16 · 3. Senat

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