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Zitierfest

TierSchG · Tierschutzgesetz

§ 21a TierSchG

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.

Rechtsprechung zu § 21a TierSchG

Eine Entscheidung zitiert § 21a TierSchG.

  • BVerfG, Urt. v. 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. a) Eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, muß diese vollständig zitieren. b) Eine Mißachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG führt zur Nichtigkeit der Verordnung. 2. Zur Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) mit § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 1 des …

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