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Zitierfest

TierSchG · Tierschutzgesetz

§ 16h TierSchG

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.