Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
TierSchG · Tierschutzgesetz
§ 11c TierSchG
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.
TierSchG · Tierschutzgesetz
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.