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Zitierfest

ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

§ 9 ThürSchulG – Externenprüfungen

Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.

Die staatlichen Prüfungen zu den Abschlüssen der allgemein bildenden und der berufsbildenden Schulen können nach den Regelungen in den jeweiligen Prüfungsordnungen auch als externe Prüfungen abgelegt werden.