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Zitierfest

ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

§ 42 ThürSchulG – Kommunale Medienzentren

Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.

Die Medienzentren, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten personell und sächlich ausgestattet und unterhalten werden, beschaffen die für die Schulen erforderlichen Medien, stellen diese bereit und erfüllen die damit verbundenen medienpädagogischen und organisatorischen Aufgaben auf der Grundlage gemeinsamer Qualitätsstandards.