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Zitierfest

ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

§ 3a ThürSchulG – Gliederung des Schulwesens, Schulstufen

Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.

(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schularten gegliedert. Die Schulstufen ordnen das Schulwesen schulartübergreifend nach Klassenstufen.

(2) Schulstufen sind:

  • 1. die Primarstufe, welche die Klassenstufen 1 bis 4 umfasst,
  • 2. die Sekundarstufe I, welche die Klassenstufen 5 bis 9 oder 10 der allgemein bildenden Schulen umfasst,
  • 3. die Sekundarstufe II, welche die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe), die berufsbildenden Schulen sowie das Kolleg umfasst.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind die Schulstufen im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung die Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe sowie Werkstufe, welche je drei Klassenstufen umfassen.

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