(1) Das Schulwesen ist nach Schulstufen aufgebaut und in Schularten gegliedert. Die Schulstufen ordnen das Schulwesen schulartübergreifend nach Klassenstufen.
(2) Schulstufen sind:
- 1. die Primarstufe, welche die Klassenstufen 1 bis 4 umfasst,
- 2. die Sekundarstufe I, welche die Klassenstufen 5 bis 9 oder 10 der allgemein bildenden Schulen umfasst,
- 3. die Sekundarstufe II, welche die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase (gymnasiale Oberstufe), die berufsbildenden Schulen sowie das Kolleg umfasst.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind die Schulstufen im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung die Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe sowie Werkstufe, welche je drei Klassenstufen umfassen.