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Zitierfest

ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

§ 36 ThürSchulG – Mobile Sonderpädagogische Dienste

Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.

(1) Zur Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 8 a Abs. 2 werden Lehrer für Förderpädagogik im Rahmen eines Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes der Staatlichen Schulämter tätig.

(2) Das Nähere zur Qualifikation für die Tätigkeit im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst sowie zu dessen Aufgabenerfüllung und Organisation wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

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