Zum Inhalt springen
Zitierfest

ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

§ 35 ThürSchulG – Sonstiges unterstützendes Personal an Schulen

Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.

(1) Der Schulträger weist der Schule das erforderliche Verwaltungs- und Hauspersonal zu. Dieses unterstützt den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(2) Sonstige medizinische, therapeutische und pflegerische Fachkräfte, Integrationshelfer, Bundesfreiwilligendienstleistende sowie Jugendfreiwilligendienstleistende können, soweit es der Einzelfall erfordert, an den Schulen tätig werden. Sie arbeiten mit den Lehrern, Erziehern und Sonderpädagogischen Fachkräften zusammen.

(3) Zur dauerhaften Unterstützung der Schulleiter und der Lehrer bei der Bewältigung von Verwaltungs- und Organisationsaufgaben kann eine Schulverwaltungsassistenz an einer staatlichen Schule oder für mehrere staatliche Schulen eingesetzt werden. Näheres zum Tätigkeitsfeld und den Voraussetzungen der Einstellung einer Schulverwaltungsassistenz wird von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 35 ThürSchulG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 35 ThürSchulG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten