Die Vertrauenslehrer an der Schule pflegen die Verbindung zwischen dem Schulleiter und den Lehrern einerseits und den Schülern andererseits. Sie beraten die Einrichtungen der Schülermitwirkung und vermitteln bei Beschwerden. Die Klassensprecherversammlung wählt mindestens zwei Vertrauenslehrer für jeweils ein Schuljahr.
ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003
§ 29 ThürSchulG – Vertrauenslehrer
Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.
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