(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine berufsbildende Schule, mit Ausnahme der Berufsschule, oder für ein Kolleg die Aufnahmekapazität, führt eine Aufnahmekommission unter Leitung des Schulleiters ein Auswahlverfahren durch. § 15a Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Im Auswahlverfahren zulässige Auswahlkriterien sind:
- 1. Eignung und Leistung,
- 2. das Vorliegen von Härtefällen und
- 3. die Dauer einer Wartezeit.
(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Festlegung der Aufnahmekapazität und zum Auswahlverfahren nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.