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Zitierfest

ThürSchulG · Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

§ 15b ThürSchulG – Auswahlverfahren an berufsbildenden Schulen und am Kolleg

Amtliche Fassung, Stand 02.07.2024.

(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine berufsbildende Schule, mit Ausnahme der Berufsschule, oder für ein Kolleg die Aufnahmekapazität, führt eine Aufnahmekommission unter Leitung des Schulleiters ein Auswahlverfahren durch. § 15a Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Im Auswahlverfahren zulässige Auswahlkriterien sind:

  • 1. Eignung und Leistung,
  • 2. das Vorliegen von Härtefällen und
  • 3. die Dauer einer Wartezeit.

(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Einzelheiten zur Festlegung der Aufnahmekapazität und zum Auswahlverfahren nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.

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