Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024
§ 9 ThürBO – Gestaltung
Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.