Sind Bauprodukte entgegen § 24 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024
§ 85 ThürBO – Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.