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Zitierfest

ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024

§ 74 ThürBO – Bauantrag und Bauvorlagen

Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.

(1) Der Bauantrag ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

(3) In besonderen Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umgebung das Bauvorhaben in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.

(4) Ist die Bauherrschaft nicht Grundstückseigentümerin, kann die Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern.

Rechtsprechung zu § 74 ThürBO

Eine Entscheidung zitiert § 74 ThürBO.

  • BGH, Urt. v. 02.02.2017 – III ZR 41/16 · 3. Zivilsenat

    Amtshaftung: Schadenersatzanspruch wegen des Erwerbs eines Grundstücks im Vertrauen auf einen von der beklagten Stadt erlassenen positiven Bauvorbescheid

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