Zum Inhalt springen
Zitierfest

ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024

§ 43 ThürBO – Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.

(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung getroffen sind; dies gilt nicht

  • 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,
  • 2. innerhalb von Wohnungen und
  • 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen.

(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 38 Abs. 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 43 ThürBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 43 ThürBO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten