(1) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen in Gebäuden
- 1. der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2. der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
- 3. der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 gilt
- 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt und
- 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen Decken in Gebäuden
- 1. der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und
- 2. der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein. Decken müssen feuerbeständig sein
- 1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
- 2. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.
(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.
(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig
- 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen und
- 3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.