Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024
§ 13 ThürBO – Schutz gegen schädliche Einflüsse
Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.
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