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Zitierfest

ThürBO · Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 2. Juli 2024

§ 13 ThürBO – Schutz gegen schädliche Einflüsse

Amtliche Fassung, Stand 06.07.2026.

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 13 ThürBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 13 ThürBO? Zitiere den Wortlaut.“

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