Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.
StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 71 StVZO – Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 71 StVZO verweisen
- § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten
Rechtsprechung zu § 71 StVZO
Eine Entscheidung zitiert § 71 StVZO.
BVerfG, Beschl. v. 01.04.2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Teils unzulässige, teils unbegründete Normenkontrollanträge gegen die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (juris: LKWÜberlStVAusnV) vom 19.12.2011, wonach Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Güterverkehr …
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