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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 68 StVZO – Zuständigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung, werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

Rechtsprechung zu § 68 StVZO

2 Entscheidungen zitieren § 68 StVZO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.01.2011 – 4 StR 611/10 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Strafsenat

    Falsche Versicherung an Eides statt: Wahrheitswidrige Versicherung gegenüber der Straßenverkehrsbehörde über den Verlust von Fahrzeugpapieren

  • BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 – 3 C 8/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Zuständig für den Widerruf der Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist diejenige anerkannte Überwachungsorganisation, die die Betrauung ausgesprochen hat, solange der Prüfingenieur keiner anderen Überwachungsorganisation angehört. 2. Die Anerkennungsbehörde des Landes muss dem Widerruf nicht zustimmen.

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