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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 53c StVZO – Tarnleuchten

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden Leuchten – Tarnscheinwerfer, Tarnschlussleuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten – versehen sein.

(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53c StVZO verweisen