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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 48 StVZO – Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

(1) Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel oder die Geräuschemissionen den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maßgabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft.

(2) Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten vorgesehen sind, müssen den Anforderungen der Anlage XXVI oder XXVII entsprechen und nach Maßgabe der jeweiligen Anlage geprüft, genehmigt und eingebaut werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48 StVZO verweisen

  • § 19 StVZO – Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
  • Anlage XXVII StVZO – (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
  • § 13 FZV – Zulassungsbescheinigung Teil I

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