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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 35d StVZO – Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.

(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35d StVZO verweisen

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