Zum Inhalt springen
Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 35b StVZO – Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein.

(2) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35b StVZO verweisen

  • § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten
  • Anlage X StVZO – (zu § 35e Absatz 4, §§ 35f, 35i) Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 35b StVZO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 35b StVZO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten