Bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich Gepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen muss eine Motorleistung von mindestens 5,0 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen – ausgenommen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke – von mindestens 2,2 kW je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein; dies gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge – auch mit Anhänger – mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 35 StVZO – Motorleistung
Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 35 StVZO verweisen
- § 19 StVZO – Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
- § 34 StVZO – Achslast und Gesamtgewicht
- § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten
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