Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.
StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 33 StVZO – Schleppen von Fahrzeugen
Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 33 StVZO verweisen
- § 19 StVZO – Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
- § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten
- § 70 StVZO – Ausnahmen
Rechtsprechung zu § 33 StVZO
2 Entscheidungen zitieren § 33 StVZO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 14.12.2023 – 3 C 7/22 · 3. Senat
Leitsatz: Ein Laborverantwortlicher hat im Sinne von § 44 Abs. 4a Satz 1 LFGB Grund zu der Annahme, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 unterliegen würde, wenn sich aus dem Ergebnis der von dem Labor durchgeführten Analyse und gegebenenfalls weiteren Umständen ergibt, dass es voraussichtlich nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit entspricht …
BVerwG, Beschl. v. 14.06.2018 – 3 BN 1/17 · 3. Senat