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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 32a StVZO – Mitführen von Anhängern

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden. Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32a StVZO verweisen

Rechtsprechung zu § 32a StVZO

Eine Entscheidung zitiert § 32a StVZO.

  • BVerfG, Beschl. v. 01.04.2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 · 2. Senat

    Teils unzulässige, teils unbegründete Normenkontrollanträge gegen die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (juris: LKWÜberlStVAusnV) vom 19.12.2011, wonach Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Güterverkehr …

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