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Zitierfest

StVZO · Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 31e StVZO – Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge

Amtliche Fassung, Stand 10.06.2024.

Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anlage XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31e StVZO verweisen

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