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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 99 StVollzG – Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.

(2) Schußwaffen dürfen nur die dazu bestimmten Vollzugsbediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.

(3) Der Gebrauch von Schußwaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuß. Ohne Androhung dürfen Schußwaffen nur dann gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 99 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 99 StVollzG

Eine Entscheidung zitiert § 99 StVollzG.

  • BVerfG, Beschl. v. 12.07.2012 – 2 BvR 1278/10 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verlegung eines Sicherungsverwahrten unter Verkennung der Zweckbestimmung des Trennungsgebots, den Sicherungsverwahrten besser zu stellen, verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG - hier: Verschlechterung der …

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