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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 73 StVollzG – Hilfe während des Vollzuges

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Gefangene wird in dem Bemühen unterstützt, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen, namentlich sein Wahlrecht auszuüben sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und einen durch seine Straftat verursachten Schaden zu regeln.

Rechtsprechung zu § 73 StVollzG

2 Entscheidungen zitieren § 73 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 17.10.2024 – 203 StObWs 483/24 · 3. Strafsenat

    Anspruch eines Gefangenen auf Ablichtung einer Dienstanweisung

  • BayObLG, Beschl. v. 27.01.2026 – 203 StObWs 491/25 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Vollzugsanstalt darf im Zusammenhang mit Überweisungsaufträgen von Strafgefangenen von Vordrucken Gebrauch machen. Eine konkrete Überweisung darf sie wegen der in Art. 50 Abs. 1 BayStVollzG statuierten Verfügungsfreiheit im Falle einer Ergänzung oder Streichung im Formular jedoch nur aus sachlichen Erwägungen ablehnen. Die Justizvollzugsanstalt darf die Überweisung nicht an unwesentlichen …

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