Der Gefangene darf eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 173 StVollzG – Kleidung, Wäsche und Bettzeug
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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„Was regelt § 173 StVollzG? Zitiere den Wortlaut.“