Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.
StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 163 StVollzG – Aufgabe der Beiräte
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 163 StVollzG
Eine Entscheidung zitiert § 163 StVollzG.
BayObLG, Beschl. v. 18.02.2025 – 204 StObWs 557/24 · 4. Strafsenat
Leitsatz: 1. Im Fall einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Strafgefangenen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, tritt mit Ablauf der Bewährungszeit Erledigung ein, so dass der Strafgefangene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragen kann. (Rn. 17) 2. Wegen ihrer Folgewirkung für künftige Disziplinarmaßnahmen, Lockerungsentscheidungen und Stellungnahmen zu Anträgen …
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