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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 136 StVollzG – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.

Rechtsprechung zu § 136 StVollzG

6 Entscheidungen zitieren § 136 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 23.03.2011 – 2 BvR 882/09 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG, der in der medizinischen Behandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen liegt, kann auch zur Erreichung des Vollzugsziels gerechtfertigt sein. 2. Eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels ist nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die …
  • BVerfG, Beschl. v. 07.12.2010 – 2 BvR 882/09 · 2. Senat 3. Kammer

    Abermalige Wiederholung einer erlassenen eA - Untersagung der Zwangsmedikation eines Maßregelpatienten mit einem atypischen Neuroleptikum

  • BVerfG, Beschl. v. 10.06.2010 – 2 BvR 882/09 · 2. Senat 3. Kammer

    Nochmalige Wiederholung einer erlassenen eA zur Untersagung der Zwangsmedikation eines Maßregelpatienten mit einem atypischen Neuroleptikum

  • BVerfG, Beschl. v. 20.02.2013 – 2 BvR 228/12 · 2. Senat

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gesetzliche Regelung der medizinischen Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzugs - Gesetzesvorbehalt für Rechtfertigung des Eingriffs in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG - § 22 Abs 1 S 1 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und …

  • BGH, Urt. v. 20.09.2011 – 1 StR 71/11 · 1. Strafsenat

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und zusätzliche Sicherungsverwahrung; Erstattung der Auslagen des Nebenklägers bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft

  • BVerfG, Beschl. v. 16.03.1994 – 2 BvL 3/90, 2 BvL 4/91, 2 BvR 1537/88, 2 BvR 400/90, 2 BvR 349/91, 2 BvR 387/92 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und ebenso ihr Vollzug müssen von Verfassungs wegen an die Voraussetzung geknüpft sein, daß eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nicht weiter vollzogen werden, wenn …

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